Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 26

§ 26 – Landesrechtsvorbehalt

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Abschnitt regelt Aufgaben und Leistungen, die durch Landesrecht näher bestimmt werden.
  • Die spezifischen Inhalte und Umfang dieser Aufgaben sind im Landesrecht festgelegt.
  • Regelungen, die bis zum 31. Dezember 1990 galten, bleiben weiterhin gültig.
  • Diese alten Regelungen ordnen das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zu.
  • Änderungen im Landesrecht können die aktuellen Bestimmungen beeinflussen.